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VORÜBERGEHENDE EINSCHRÄNKUNG NICHT WESENTLICHER REISEN NACH SPANIEN UND VERPFLICHTENDE QUARANTÄNE

Das spanische Amtsblatt hat das am 14. März vom außerordentlichen Ministerrat genehmigte königliche Dekret 463/2020 veröffentlicht, in dem der Alarmzustand in Spanien für die Bewältigung der durch COVID -19 verursachten Gesundheitskrisensituation erklärt und Beschränkungen für den Verkehr von Bürgern und Wirtschaftstätigkeit mit Maβnahmen, die sich auf Transport und Zolltransit auswirken, festlegt.

 

Am vergangenen Freitag, dem 15. Mai, wurde eine Verordnung des Innenministeriums (Verordnung INT/409/2020 vom 14. Mai) veröffentlicht, die die Kriterien für die Anwendung einer vorübergehenden Beschränkung nicht wesentlicher Reisen von Drittländern in die  Europäische Union und in assoziierte Schengen-Länder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Gesundheit aufgrund der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise erweitert. Diese vorübergehende Beschränkung für nicht wesentliche Reisen wurde bereits durch Beschluss des Innenministeriums INT/270/2020 vom 21. März festgelegt und anschließend verlängert.

 

Die oben genannte Verordnung vom Freitag, 15. Mai, sieht vor, dass Personen, die keiner der folgenden Kategorien angehören, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit, die Einreise nach Spanien verweigert werden muss:

 

 

Die vorgenannte vorübergehende Beschränkung für nicht wesentliche Reisen trat am 23. März in Kraft und gilt aufgrund der vorgenannten Verlängerungen bis zum 15. Juni. Eine weitere Verlängerung ist jedoch je nach den Umständen möglich.

 

Die vorgenannte Ministerialverordnung ergibt sich aus der Vereinbarung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 17. März, die vorübergehende Beschränkung nicht wesentlicher Reisen von Drittländern in die Europäische Union und in assoziierte Schengen-Länder verordnet. In der Folge hat die Europäische Kommission zweimal die Verlängerung dieser Beschränkung empfohlen und in ihrer jüngsten Mitteilung vom 8. Mai die Verlängerung bis zum 15. Juni empfohlen.

 

Ebenso ist zu beachten, dass auf den Balearen gemäß der Verordnung des Ministeriums für Verkehr, Mobilität und städtische Agenda TMA / 247/2020 vom 17. März kommerzielle Flüge oder Privatflüge von jeglichem Flughafen auf der Halbinsel und den Flughäfen der Balearen verboten sind. Ebenso ist die Landung von Geschäftsflügen (Privatflügen), Lufttaxis oder ähnlichen Operationen auf den Flughäfen der Balearen, unabhängig von ihrer Herkunft, verboten.

 

Diese Verbote sind jeweils am 18. bzw. 19. März in Kraft getreten und gelten bis zum Ende des Alarmzustands oder bis Umstände vorliegen, die eine neue Verordnung rechtfertigen.

 

Personen, die aufgrund der oben genannten Ausnahmen zur Einreise in spanisches Hoheitsgebiet berechtigt sind, müssen sich, gemäß der Verordnung des Gesundheitsministeriums 403/2020 vom 11. Mai,  bezüglich der Quarantänebedingungen bei der Ankunft in Spanien während der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise, 14 Tage ab ihrer Ankunft aus anderen Ländern einer Quarantäne unterziehen.  

 

Während dieses Zeitraums von 14 Tagen müssen die Personen zu Hause oder in der Unterkunft bleiben und ihre Unternehmungen auf folgende Aktivitäten beschränken:

 

a) Erwerb von Lebensmitteln, Arzneimitteln und Grundnahrungsmitteln.

b) Versorung in Gesundheitszentren, Gesundheitsdienste und Gesundheitseinrichtungen.

c) Aufgrund höherer Gewalt oder einer Notsituation.

 

Grenzüberschreitende Arbeiter, Transportunternehmen und Besatzungen, sowie medizinisches Fachpersonal, die sich zu ihrer Arbeitstätigkeit begeben, müssen die oben genannte Quarantäne nicht einhalten, solange sie keinen Kontakt zu Personen hatten, bei denen COVID-19 diagnostiziert wurde.

 

Diese Maßnahme trat am Freitag, den 15. Mai, in Kraft und bleibt während des gesamten Alarmzustands wirksam.

 

Leyre Steegmann Urcelay
ILLESLEX

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