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GENEHMIGUNG DER LANG ERWARTETEN UND KONFLIKTTRÄCHTIGEN STÄDTEBAULICHEN AMNESTIEVERORDNUNG AUF DEN BALEARISCHEN INSELN

Am Freitag, den 24. Mai, hat der Regierungsrat der Balearen das Gesetzesdekret zur Verwaltungsvereinfachung und -rationalisierung verabschiedet, das die vollständige oder teilweise Änderung von etwa fünfzig Gesetzen und Gesetzesdekreten mit mehr als 170 Änderungen in den verschiedenen Artikeln vorsieht.

Das Hauptziel besteht darin, übermäßige Bürokratie als Hindernis für die Bürger zu beseitigen und eine schlanke, effektive und effiziente Verwaltung zu schaffen.

In diesem Artikel möchten wir jedoch die wichtigste Neuerung dieses Gesetzesdekrets hervorheben, nämlich die Verabschiedung der seit langem erwarteten und gleichzeitig widersprüchlichen Übergangsregelungen, die die Legalisierung bestimmter Gebäude ermöglichen, die sich außerhalb der Stadtentwicklungsplanung befinden.

Dieses Gesetzesdekret ermöglicht die außerordentliche Legalisierung von Gebäuden, Bauten, Anlagen und Nutzungen, die sich in einem Zustand befinden, in dem sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzesdekrets nicht mehr Gegenstand eines Verfahrens zur Wiederherstellung der städtebaulichen Legalität oder von Sanktionen sein können, für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab der Verabschiedung dieses Gesetzesdekrets.

Konkret bezieht sich diese städtebauliche Amnestie nur auf Gebäude, Bauten, Nutzungen und Anlagen, gegen die die Verwaltung nicht mehr auf der Ebene der Einleitung von städtebaulichen Vertragsverletzungs- oder Sanktionsverfahren vorgehen kann, da es sich um verjährte Verstöße handelt, gegen die nicht mehr sanktioniert oder zur Wiederherstellung der städtebaulichen Legalität gezwungen werden kann.

Es ist wichtig hervorzuheben, dass diese Maßnahme das Verbot beinhaltet, ein solches "legalisiertes" Gebäude/Bauwerk für die Vermarktung von Touristenaufenthalten zu nutzen.

Diejenigen Gebäude, Bauten und Anlagen, die acht Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets errichtet (fertiggestellt) wurden, kommen für diese Sondermaßnahme in Frage.

Bei Gebäuden, Bauten und Anlagen, die sich auf geschützten ländlichen Flächen befinden, handelt es sich um solche, die vor dem Inkrafttreten des Raumordnungsgesetzes vom 29. Mai 2014 errichtet (und fertiggestellt) wurden, außer auf Flächen, die in den Geltungsbereich des Naturraumgesetzes fallen, wo sie vor dem 10. März 1991 errichtet worden sein müssen.

Diese Möglichkeit der städtebaulichen Legalisierung dieser Gebäude, Bauten, Anlagen und Nutzungen ist für die Eigentümer jedoch nicht kostenlos, da sie eine wirtschaftliche Gegenleistung an die Verwaltung zahlen und eine Reihe von Umweltmaßnahmen ergreifen müssen und, sowie die anderen Eigentümer, zum Städtebauverfahren beitragen müssen, indem sie die gleichen Gebühren und Steuern zahlen, die für neue Gebäude, Bauten oder Anlagen vorgesehen sind.

Konkret muss die betreffende Person eine "Strafe" an die Gemeinde zahlen, die als "finanzielle Leistung" bezeichnet wird. Die gezahlten Beträge werden für den Erwerb, die Wiederherstellung, den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Naturräumen und Ressourcen oder für die Dotierung des kommunalen Grundbesitzes verwendet.

Diese finanzielle Leistung besteht in der Zahlung von 10 % des Wertes des zu legalisierenden Teils, wenn die Legalisierung im ersten Jahr der Gültigkeit dieses Verfahrens beantragt wird, von 12,5 %, wenn sie im zweiten Jahr erfolgt, und von 15 %, wenn sie im dritten Jahr beantragt wird. Für Antragsteller, die der Einkommensteuer unterliegen, ist eine Ermäßigung in Höhe von 50 % für Steuerpflichtige vorgesehen, deren zu versteuerndes Gesamteinkommen, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten vier Steuerjahre, 33.000 EUR bei individueller Besteuerung bzw. 52.800 EUR bei gemeinsamer Besteuerung nicht übersteigt, und in Höhe von 25 %, wenn dieses Einkommen 52.800 EUR bei individueller Besteuerung bzw. 84.480 EUR bei gemeinsamer Besteuerung nicht übersteigt.

Darüber hinaus muss ein von einem Architekten geleitetes und unterzeichnetes technisches Projekt vorgelegt werden, mit dem Ziel der Anpassung an die Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit mit Maßnahmen, die eine Verringerung der Lichtverschmutzung und eine Erhöhung der Energie- oder Wassereffizienz des Gebäudes, der Konstruktion oder der Anlage durch die Verwendung von Materialien, Bautechniken und -systemen, Änderung von Installationen, Erzeugung erneuerbarer Energie, Installation von Wassertanks oder jedes andere System zur Verringerung des Energie- oder Wasserverbrauchs sowie jeweils geeignete Wasserreinigungssysteme beinhalten, Bautechniken und -systeme, Änderung von Installationen, Erzeugung erneuerbarer Energien, Installation von Wassertanks oder jedes andere System zur Verringerung des Energie- oder Wasserverbrauchs des Netzes sowie jeweils geeignete Wasserreinigungssysteme im hydrologischen Plan der Balearen. Dieser Punkt muss für jeden spezifischen Fall angepasst werden.

Das in dieser Zusatzbestimmung geregelte außerordentliche städtebauliche Amnestieverfahren ist auf folgende Fälle nicht anwendbar:

A) Gebäude, Bauten oder Anlagen, die nach der geltenden Planung der Enteignung, der zwangsweisen und unentgeltlichen Übertragung oder dem Abriss unterliegen.

B) Gebäude, Bauten oder Anlagen, die sich auf öffentlichem Grund, in der Schutzzone von Straßen oder in den von der Küstengesetzgebung abgeleiteten Dienstbarkeiten befinden.

C) Gebäude, Bauten, Anlagen und Nutzungen, die mit der Ausübung einer Tätigkeit verbunden sind, für die der Erwerb von Plätzen, Quoten oder anderen Rechten öffentlicher und begrenzter Art gemäß den geltenden sektoralen Rechtsvorschriften erforderlich ist, wie im Fall von Landhotels oder Agrotourismus.

D) Gebäude, Bauten oder Anlagen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die der vorherigen Erklärung des allgemeinen Interesses im Sinne des Gesetzes 6/1997 vom 8. Juli auf den Balearen unterliegen, wenn die betreffende Tätigkeit nicht gemäß Artikel 26 des genannten Gesetzes als von allgemeinem Interesse erklärt wird.

Der Beschluss, mit dem gegebenenfalls eine Genehmigung für die außerordentliche Legalisierung einer Wohnung erteilt wird, muss ausdrücklich das Verbot enthalten, diese für die Vermarktung von Touristenaufenthalten zu nutzen.

 

Wenn Sie diese städtebauliche Amnestie in Anspruch nehmen möchten, kann ILLESLEX ABOGADOS Ihnen in Zusammenarbeit mit einem Team von Architekten, die für diesen Zweck ausgebildet wurden, rechtliche und technische Beratung bieten.

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