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KUNSTWERKE OHNE BESCHEINIGUNG DES ERWERBS. DIE STEUERLICHEN AUSWIRKUNGEN IHRES VERKAUFS.

Diese Zeilen sollen die steuerlichen Auswirkungen im Falle der Veräußerung von Kunstwerken klären, die in unseren Besitz gelangt sind, ohne dass wir ihren Erwerb begründet haben. Kunstwerke, die wir nie als Teil unseres Vermögens deklariert haben und für die wir weder einen Kaufvertrag noch eine Rechnung haben, so dass wir nicht nachweisen können, wie oder wann wir in den Besitz dieser Kunstwerke gelangt sind oder welchen Wert sie zu diesem Zeitpunkt hatten.

Der Verkauf dieser Kunstwerke unterliegt wie jeder andere Verkauf der Übertragungssteuer.

 

Bei der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF) müssen jedoch zwei verschiedene Steuertatbestände unterschieden werden:

1.- Da es sich um eine Reihe von Kunstwerken handelt, deren Eigentum nicht mit dem erklärten Einkommen oder Vermögen übereinstimmt, wird der Verkauf in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Steuerbehörden das Eigentum an den Kunstwerken feststellen, was zum Zeitpunkt des Verkaufs der Fall sein wird, als ungerechtfertigter Veräußerungsgewinn betrachtet werden.  

Das Problem bei ungerechtfertigten Kapitalgewinnen besteht darin, dass sie in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer einbezogen werden, deren Höchstsatz bei etwa 50 % liegt.

Die einzige Möglichkeit, um zu vermeiden, dass der Verkauf eines Kunstwerks als ungerechtfertigter Veräußerungsgewinn mit einer Steuer von bis zu 50 % angesehen wird, besteht darin, mit allen gesetzlich zulässigen Beweismitteln hinreichend nachzuweisen, dass das Eigentum an den Gemälden zum Zeitpunkt des Verkaufs mehr als vier Jahre alt ist - Verjährungsfrist -.

Dies bedeutet, dass zur Vermeidung der Berücksichtigung eines ungerechtfertigten Veräußerungsgewinns mehr als vier Jahre vor dem Zeitpunkt der Veräußerung versucht werden muss, den Nachweis des Eigentums an den Kunstwerken zu dokumentieren und im Voraus zu erbringen, entweder durch eine notarielle Urkunde, ein Sachverständigengutachten oder besser noch durch beide Möglichkeiten zusammen, um auf diese Weise nicht eine Rechtfertigung des Erwerbs der Kunstwerke oder ihres Wertes zum Zeitpunkt des Erwerbs oder zum Zeitpunkt der notariellen Urkunde, sondern einen Nachweis des Eigentums und des Besitzes der Kunstwerke mindestens vier Jahre vor dem Zeitpunkt des Verkaufs darbringen zu können.  

 

2.- Darüber hinaus führt der Verkauf der Kunstwerke zu einer Vermögensveränderung infolge der Übertragung eines Vermögenswerts, so dass der eventuell erzielte Gewinn (der sich aus der Differenz zwischen dem Übertragungswert und dem Anschaffungswert ergibt) in die Steuerbemessungsgrundlage für Ersparnisse einbezogen und mit einem Satz zwischen 19 % und 26 % (je nach Höhe) besteuert wird.

Und hier stellen wir fest, dass es beim Verkauf dieser Kunstwerke streng genommen keinen Anschaffungswert als solchen gibt, so dass ein voller Veräußerungsgewinn in Höhe des Verkaufswerts entstehen würde.

Das Zentrale Wirtschaftsverwaltungsgericht hat jedoch entschieden, dass die Steuerbehördenkeinen Anschaffungswert von 0,00 € für ein Wirtschaftsgut ermitteln können, so dass die Steuerbehörden, wenn die Differenz zwischen dem erzielten Preis und einem mehr als vier Jahre nach dem Verkauf zuverlässig ermittelten Schätzwert als Gewinn erklärt wird, einen anderen als den angegebenen Anschaffungswert ermitteln können, aber keinen Anschaffungswert von 0,00 € berücksichtigen können.

 

Olatz Uriarte
Illeslex Abogados

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