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DIE KOMMERZIALISIERUNG DER TOURISTISCHEN AUFENTHALTE IN PALMA: DAS ENDE DES MORATORIUMS UND SEINE FOLGEN. EIN NEUES SZENARIO.

Am 31. Dezember letzten Jahres endete das Moratorium, das während des Alarmzustands durch das Gesetzesdekret 8/2020 vom 13. Mai über dringende und außerordentliche Maßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaftstätigkeit und zur Verwaltungsvereinfachung im Bereich der öffentlichen Verwaltungen der Balearen eingeführt wurde, um die Auswirkungen der Krise zu mildern, die durch das COVID-19 verursacht wurde, das seit seinem Inkrafttreten die Vorlage neuer Absichtserklärungen zur Aufnahme der Tätigkeit für die Vermarktung von touristischen Aufenthalten in Wohnungen in der Gemeinde Palma untersagte.

 

Seit diesem Datum besteht also die Möglichkeit, neue touristische Lizenzen für Wohnungen in Palma zu beantragen. Aber für alle Arten von Wohnungen oder nur für einige und unter welchen Bedingungen?

 

Es ist allgemein bekannt, dass der Oberste Gerichtshof der Balearen (TSJIB) im Anschluss an die strittige Verwaltungsklage gegen den vom Stadtrat genehmigten Bebauungsplan von Palma entschieden hat, dass das absolute Verbot der touristischen Vermietung in Mehrfamilienhäusern rechtswidrig ist, weil es nicht den Grundsätzen einer guten Rechtsetzung (Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Rechtfertigung) entspricht, und somit das Verbot für nichtig erklärt und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Bebauungsplans aufrechterhalten hat.

 

Als es jedoch so aussah, als würde sich die Tür für die touristische Vermarktung nicht nur von Einfamilienhäusern (in ihren verschiedenen Formen) durch das Ende des Moratoriums, sondern auch von "Mehrfamilienhäusern" durch das TSJIB-Urteil öffnen, hat das Rathaus von Palma jedoch in der Plenarsitzung vom 28. Oktober 2021 die erste Genehmigung des Generalplans (PG) und des detaillierten Entwicklungsplans (POD) von Palma vorgenommen, beides Dokumente, in denen unter völliger Missachtung des Inhalts des TSJIB-Urteils die Möglichkeit der touristischen Vermarktung von Wohnungen in Palma nicht nur nicht ausgeweitet, sondern sogar noch weiter eingeschränkt wird, was diese Tätigkeit außerordentlich erschwert.

 

Somit sind gemäss dieser erstmalige Zulassung nur noch neue Vermarktungen von touristischen Aufenthalten in Wohnungen in der Gemeinde Palma erlaubt unter den folgenden Bedingungen:

 

1. In der Gemeinde Palma ist die Vermarktung von Touristenaufenthalten in Einfamilienhäusern nur dann zulässig, wenn die festgelegte Höchstdichte nicht überschritten wird.

2. Auf Grundstücken mit Einfamilienhäusern ist die Genehmigung für die Vermarktung von touristischen Aufenthalten in Unterkünften an die folgenden Fälle und Modalitäten gebunden:

 

 

3. Die Vermarktung von touristischen Aufenthalten in Unterkünften ist ausgeschlossen und daher verboten in folgenden Fällen:

 

Die neu eingeführten Anforderungen reihen sich in eine lange Liste ein. Denn wer in Palma ein neues ETV "eröffnen" will, muss neben den Bestimmungen dieser neuen Verordnung alle Anforderungen, die im Gesetz 8/2012 über den Tourismus, im Dekret 20/2015, das dieses Gesetz weiterentwickelt, und im Plan für Interventionen in touristischen Gebieten (PIAT) festgelegt sind, erfüllen, und das sind nicht gerade wenige.

Wir stehen also vor einem neuen, sehr komplexen Szenario, das de facto das Verbot der Aufnahme neuer Aktivitäten zur Vermarktung von Touristenaufenthalten in den meisten der bestehenden Unterkünfte in der Gemeinde Palma bedeutet.

An dieser Stelle stellt sich die Frage, inwieweit sich diese neue Verordnung mit dem Inhalt des vor einigen Monaten ergangenen Urteils des TSJIB vereinbaren lässt, das, wenn sich nichts ändert, toter Buchstabe bleiben könnte.

Wir werden sehen, was die Zukunft bringt.

Javier Blas
Jaime López
Illeslex Anwält

 

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