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Die Aussetzung der Möglichkeit, neue Touristenplätze für Unterkünfte auf den Inseln Mallorca, Ibiza und Formentera zu erwerben.

Am 11. Februar 2022 wurde im Amtsblatt der Balearen (BOIB) überraschend das Gesetzesdekret 3/2022 vom 11. Februar über dringende Maßnahmen zur Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft im Tourismus auf den Balearen veröffentlicht.

Mit dieser Verordnung wird eine Reihe von Änderungen des Gesetzes 8/2012 vom 19. Juli über den Tourismus auf den Balearen eingeführt, die darauf abzielen, ein neues Tourismusmodell einzuführen, das auf dem so genannten “Kreislaufprinzip” basiert.

Abgesehen von diesen Änderungen verschiedener Bestimmungen des Tourismusgesetzes 8/2012 war die umstrittenste und kurzfristig folgenreichste Maßnahme zweifelsohne die sofortige Aussetzung der Möglichkeit des Erwerbs neuer touristischer Unterkünfte für alle touristischen Einrichtungen (gleich welcher Art) auf dem Gebiet der Balearischen Inseln. Dies führt zu einem faktischen Verbot des Erwerbs neuer Touristenplätze, sei es für die Eröffnung neuer Einrichtungen oder für die Erhöhung der Kapazität bestehender Unterkünfte.

Konkret wird gemäß der ersten Zusatzbestimmung des Gesetzesdekrets ab dem Tag seiner Veröffentlichung (11. Februar 2022) die Möglichkeit des Erwerbs von Touristenplätze auf den Inseln Mallorca, Ibiza und Formentera vorübergehend ausgesetzt, ebenso wie die Möglichkeit des Austauschs von Plätzen zwischen Privatpersonen, um eine touristische Aktivität zu beginnen oder zu erweitern.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Maßnahme, die so lange in Kraft bleibt, bis die Interventionspläne für die Tourismusgebiete (PIAT) oder, falls es keine gibt, die Gebietspläne für die Inseln (PTI) die touristische Kapazität der jeweiligen Insel bewerten oder neu bewerten, um die Gesamtzahl der vermarktbaren touristischen Orte zu bestimmen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren ab der Veröffentlichung des betreffenden Gesetzesdekrets.

Wenn diese Bewertung oder Neubewertung bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfolgt ist, gelten die bei Inkrafttreten des Gesetzesdekrets bestehenden freien Stellen an den Börsen als erloschen.

Diese Aussetzung ist jedoch nicht absolut, da der Text des Dekrets bestimmte Ausnahmen vorsieht. Die Aussetzung betrifft also nicht die touristischen Unterkunftseinrichtungen (alle mit Ausnahme von Wohnungen), für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets

a) Es werden Arbeiten zur Eröffnung oder Erweiterung der Unterkunft durchgeführt.

b) Es wird ein Antrag auf eine städtebauliche Baugenehmigung bearbeitet oder eine Verantwortungserklärung für die Eröffnung oder Erweiterung der Unterkunft bei der zuständigen Städtebauverwaltung eingereicht.

c) Die städtebauliche Baugenehmigung wurde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzesdekrets erteilt und ist noch nicht abgelaufen.

d) d) Es besteht eine Reservierung der Plätze durch die Tourismusbehörde oder das Verwaltungsorgan, gemäß den geltenden Vorschriften.

e) Ein Antrag auf einen Platz wird von der Tourismusbehörde oder der Verwaltungsstelle bearbeitet oder befindet sich in der Änderungsphase.

f) Im Falle des Agrartourismus haben sie das Verfahren zur Erklärung des allgemeinen Interesses an der Tätigkeit vor dem zuständigen Organ des Inselrats eingeleitet oder sind dabei, es zu ändern.

g) Die Entwicklung einer Handelseinheit, sofern sie zuvor der öffentlichen Verwaltung übertragen worden sind.

 

Diese Aussetzung gilt auch nicht für Immobilien, die für den Tourismus vermarktet werden und für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzesdekrets

a) Ein Antrag auf einen Platz ist bei der Tourismusbehörde oder der Verwaltungsstelle in Bearbeitung oder wird gerade berichtigt.

b) Ein vorläufiger Erwerb von Plätzen wurde durchgeführt und Sie erneuern ihn gemäß den geltenden Vorschriften.

 

Es ist also ersichtlich, dass die vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf Touristenimmobilien und im Vergleich zu anderen Touristenunterkünften deutlich weniger sind. Nach dem wörtlichen Wortlaut des Dekrets sind also alle Touristenimmobilien von der Aussetzung betroffen, wenn vor dem Inkrafttreten des Dekrets die entsprechende Bescheinigung, die bestätigt, dass sich die Immobilie in einem geeigneten Gebiet befindet, beim jeweiligen Rathaus beantragt wurde. An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob die Beantragung/Erlangung dieser Bescheinigung, die unerlässlich ist, um mit dem Erwerb von Plätzen fortzufahren, als Teil des Verfahrens für den Erwerb von Plätzen und damit für die Eintragung der Immobilie in das Touristenregister verstanden werden sollte.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf den Wechsel des Eigentums an Immobilien oder Einrichtungen hat, die unter Lebenden oder von Todes wegen übertragen werden; dieser Wechsel ist während der gesamten Dauer der Aussetzung zulässig.

 

Jaime López  |  Abogado Illeslex

Javier Blas Guasp  |  Socio Director

 

 

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