Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in einem Urteil vom 11. April die Zweifel einiger spanischer Gerichte ausgeräumt, ob der Ausschluss öffentlich-rechtlicher Forderungen, d.h. Forderungen gegen den Fiskus und die Sozialversicherung, grundsätzlich gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt oder nicht.
Der Luxemburger Gerichtshof hat bestätigt und verteidigt, dass das spanische Insolvenzgesetz vom September 2022, mit dem die Gemeinschaftsrichtlinie über Umstrukturierung und Insolvenz umgesetzt wurde, Schulden gegenüber dem Fiskus und der Sozialversicherung für insolvente Einzelpersonen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, nicht oder nur teilweise ausschließt/aufhebt.
Insbesondere wird in dem Urteil klargestellt, dass die Mitgliedstaaten von der Befreiung der in der europäischen Richtlinie aufgeführten Forderungen die Forderungen ausschließen können, die sie für angemessen halten, sofern ein solcher Ausschluss nach dem Recht des jeweiligen Staates hinreichend gerechtfertigt ist.
Im Falle Spaniens ist der Ausschluss von öffentlichen Krediten bei der Befreiung von Verbindlichkeiten nicht vollständig, so dass maximal 10.000 € für Schulden gegenüber den Steuerbehörden und weitere 10.000 € für Schulden gegenüber den Sozialversicherungsbehörden erlassen werden können.
Dieses Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Provinzgerichts von Alicante zurück, das seinerseits auf eine Klage zweier zahlungsunfähiger natürlicher Personen zurückgeht, denen der Richter der ersten Instanz einen Schuldenerlass mit Ausnahme von öffentlich-rechtlichen Forderungen und Unterhaltsansprüchen in Höhe von 192.366 € gewährt hatte. Diese zahlungsunfähigen Parteien legten beim Provinzgericht von Alicante Berufung ein, um die Aufnahme dieses öffentlichen Kredits in das EPI (Entlastung von unbefriedigten Verbindlichkeiten) zu erreichen.
Kurz gesagt, die Antwort des Europäischen Gerichtshofs auf diese Frage war eindringlich und machte deutlich, dass die Mitgliedstaaten andere als die in der Gemeinschaftsrichtlinie enthaltenen Forderungen ausschließen können, sofern ein solcher Ausschluss das Ziel der europäischen Richtlinie oder das nationale Recht des jeweiligen Landes nicht ernsthaft beeinträchtigt, wodurch die Autonomie der Mitgliedstaaten in Insolvenzangelegenheiten und in diesem Fall das spanische Insolvenzrecht verteidigt und unterstützt wird.
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Feliu Martorell Brotad
Illeslex Abogados
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