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Die strafrechtliche Verantwortung von juristischen Personen bei Vergehen gegen die öffentlichen Finanzämter

Der oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil 710/2016 vom 13. Oktober 2016 die Möglichkeit gehabt, sich über die strafrechtliche Haftung einer juristischen Person zu äußern. In diesem Fall handelte es sich um ein Vergehen gegen das Finanzamt, ausgeübt durch den Geschäftsführer einer Firma gegen das öffentliche Finanzamt. Er präsentierte die Mehrwertsteuererklärung für das Geschäftsjahr 2012 ohne die Mehrwertsteuer anzugeben die jeweils bei zwei verschiedenen Immobilientransaktionen angefallen war, um der Zahlung der entsprechenden Steuern zu entgehen. Tatsächlich erhielt die Firma die bei den Transaktionen angefallene Mehrwertsteuer zurück ohne diese beim Finanzamt deklariert zu haben und erhöhte somit auf illegale Weise ihr Vermögen.

 

Bei dem beschriebenen Sachverhalt handelt es sich um ein Vergehen gegen das öffentliche Finanzamt, gemäß Artikel 305 ff. des Strafgesetzbuches. Von strafrechtlicher Seite her ist der Verantwortliche der Straftat der Geschäftsführer der Gesellschaft, da dieser die Firma dazu gebracht hat, die Straftat zu begehen und in Einvernehmen mit dem Artikel 31 des Strafgesetzes, ist dieser somit eindeutig der Täter.

 

Unabhängig von der konkreten Verantwortung einer natürlichen Person, wird in dem erwähnten Urteil festgehalten, dass die Firma bei der dieser Geschäftsführer angestellt war, ebenfalls beschuldigt wird, das Vergehen ausgeübt zu haben, da in diesem Fall eine Reihe von Aspekten vorhanden sind, welche in Verbindung stehen mit der strafrechtlichen Verantwortung von juristischen Personen, gemäß unserer Gesetzesverordnung:

 

  1. Vorhandensein einer gesetzlichen Regelung im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortung von juristischen Person bei einer entsprechenden Straftat. In diesem Fall findet der Artikel 310 ff. des Strafgesetzbuches Anwendung.  
  2. Handlung des gesetzlichen Vertreters im Namen der Firma und im Interesse dieser.
  3. Kein Ergreifen von Vorabmassnahmen, um die strafrechtliche Verantwortung der Firma zu schützen, gemäß dem Artikel 31 ff. des Strafgesetzes.

 

Bei Gericht wurde die Straftat ausreichend bewiesen und die gesetzlichen Regelungen dargelegt die Anwendung finden, so dass der oberste Gerichtshof das nachfolgende Urteil fällte: Der Geschäftsführer wurde zu einer Gefängnisstrafe, speziellem Entzug des passiven Wahlrechts, einer Strafzahlung in Höhe von 2.439.693,96 Euro sowie Entzug des Rechts auf Subventionen oder öffentliche Unterstützung, sowie auf Vergünstigungen bzw. Vorteile im Hinblick auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verurteilt. Die Firma wurde ebenfalls verurteilt und zwar zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.439.693,96 Euro und dem Entzug des Rechts auf Subventionen oder öffentliche Unterstützungen, sowie das Recht auf Vergünstigungen bzw. Vorteile im Hinblick auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

 

In Bezug auf die zivilrechtliche Haftung hat man es als zutreffend gesehen, beide Personen (natürliche und juristische) zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 4.879.387,92 Euro, sowie den anfallenden Zinsen und den verursachten Gerichtskosten zu verurteilen.

 

Die Vorgehensweise des Geschäftsführers hat in diesem Fall ernsthafte Folgen für die Firma gehabt. Diese hätten vermieden werden können, wenn man ein Protokoll zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen bzw. ein “Compliance-Programm” erarbeitet, eingeführt und angewendet hätte. Dies sollte übrigens, um wirksam und effizient zu sein, unter der Leitung und Überwachung eines qualifizierten und professionellen Teams erarbeitet werden.

 

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