cerrar

EnglishEnglish

EspañolEspañol

DeutchDeutsch

FrançaisFrançais

NederlandsNederlands

CatalàCatalà

wassap

Kontakt

Calendari

das Zitat

Hinweis zur Besteuerung der Nutzung einer Immobilie durch den Partner der Gesellschaft, Nicht-Resident in Spanien

In den letzten Jahren wurde beobachtet, dass immer mehr ausländische Kunden, die eigenen Unternehmen in ihren jeweiligen Ländern haben, erwägen, eine Immobilie in Spanien durch solche nicht-ansässige Unternehmen in Spanien zu kaufen, vor allem, weil das zu investierende Geld in Konten dieser Gesellschaften ist.

Wenn dies so gemacht wird, ist klar, dass die Immobilie durch den Gesellschafter-Partner eines solchen ausländischen Unternehmen genutzt wird, unabhängig davon, ob ein Mietvertrag vorliegt. Aus diesem Grund ist es notwendig, die steuerliche Behandlung der Übertragung von Eigentum ausländischer nicht ansässiger Gesellschaft zugunsten eines Partners und / oder Gesellschafters, der Nicht-Resident ist, zu klären.

Bereits in der Abfrage V2147-17 vom 21. August 2017 hat die Generaldirektion für Steuern die Behandlung offengelegt, die für die Verwendung (kostenlos) einer natürlichen Person (NICHT RESIDENT) der in Spanien befindlichen Immobilie, dessen Eigentümer sie ist, erfolgen soll gehört zu einem Unternehmen (in diesem Fall auch NICHT-RESIDENT), dessen Anteilseigner diese Person ist.

Erstens geht die DGT davon aus, dass die Abtretung von Gütern zugunsten des Partners als vergütet zu verstehen ist (Artikel 12 und 13 TR), und dem NICHT RESIDENT-Unternehmen muss daher ein (vermutetes) Einkommen zugerechnet werden , die auf spanischem Hoheitsgebiet erlangt werden und der Besteuerung unterliegen, die unter Anwendung der im Unternehmensteuergesetz enthaltenen Vorschriften für die Zwecke der damit verbundenen Geschäfte bewertet werden muss.

Zweitens bestimmt die DGT die Besteuerung dieser Abtretung am Sitz des Partners, einer nicht gebietsansässigen Person, und unterscheidet drei Fälle:

1) Wenn der Partner gleichzeitig Gesellschafter ist, könnten diese Einkünfte nur im Wohnsitzland des Unternehmens (nicht in Spanien) besteuert werden, Artikel 16 des Abkommens;

2) Unterhält der Partner eine berufliche Beziehung zu dem Unternehmen und hat er in Spanien kein EP, sind diese Einkünfte im spanischen Hoheitsgebiet nicht steuerpflichtig (Artikel 7 und / oder 14 des Abkommens).

3) Wenn es nicht angemessen ist, eine der oben genannten Annahmen anzuwenden, werden diese Einnahmen als aus dem Status des Partners abgeleitete Nutzen klassifiziert, für den Artikel 10 des Abkommens gilt und die gleiche Schlussfolgerung gezogen wird: Diese Einnahmen können nicht in Spanien der Besteuerung unterliegen.

Schließlich beträgt der Steuersatz im Allgemeinen 24% und für Nichtansässige in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum 19%. (EWR).

 

Javier Blas
Partner Geschäftsführer

Andere Beiträge, die
Sie interessieren könnten

Die andere Hälfte.......

08-mar-2024 / ARTICULO

Die andere Hälfte.......

Mehr >
Partnerschaften zur Förderung der nachhaltigen Umgestaltung des......

08-ene-2024 / ARTICULO

Partnerschaften zur Förderung der nachhaltigen Umgestaltung des......

Mehr >

Abonnieren Sie jetzt
unseren Newsletter

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Sie finden uns unter...