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FERIENVERMIETUNG: DEFINITIVER VORSCHLAG FÜR DIE ZONENEINTEILUNG AUF MALLORCA, AUSGENOMMEN PALMA

Nach der vorläufigen Abgrenzung geeigneter Gebiete für die Vermarktung touristischer Aufenthalte in Wohnhäusern in Mallorca, die im Januar dieses Jahres veröffentlicht wurde, gibt es bereits einen DEFINITIVEN VORSCHLAG, der vom Departement für Territorien und Infrastruktur des Inselrats Mallorca, nach einer Zeit der Veröffentlichung (26 Berichte, 43 ARgumentationen, Einwände, Sitzungen ...) erstellt wurde. Jetzt liegt er auf dem Tisch der Umweltkommission der Balearen, die einen Monat Zeit hat, um ihren Bericht zu veröffentlichen, der verbindlich sein wird. Das endgültige Dokument muss vor dem 31. Juli vom Plenum des Inselrats von Mallorca genehmigt werden. Anderfalls können ab dem 2. August die neuen DRIATS eingereicht und die notwendigen Plätze gekauft werden, außer in Mehrfamilienhäusern.

 

Bis die Zoneneinteilung offiziell genehmigt ist, erinnern wir daran, dass nur Wohnhäuser mit einer Lizenz, die vor dem 1. August 2017 erhalten oder beantragt wurde, in touristischen Kanälen vermarktet und veröffentlicht werden können, und dass das Moratorium noch 2 Monate dauert.

 

MALLORCA ist in 7 Zonen unterteilt:


- ZONE 1: GEFÄHRDETE touristische Küstenzonen (die Wortbezeichnugn wird geändert)

- ZONE 2: Rest der touristischen Küstenzonen

- ZONE 3: GEFÄHRDETE Ortskerne im Inselinneren mit stärkerem touristischem Aufkommen

- ZONE 4: Rest der NICHT GEFÄHRDETEN Ortskerne im Inselinneren

- ZONE 5: Geschützter ländlicher Boden

- ZONE 6: Gewöhnlicher ländlicher Boden

- ZONE 7: Ausgeschlossene Gebiete

 

 

LIZENZEN

 

Es gibt zwei Lizenzen für die Vermietung von Ferienimmobilien auf Mallorca, die sich wie folgt unterscheiden:

 

Diese Lizenz wird nur genehmigt, soweit der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Immobilie hat, die er zu vermieten wünscht.

 

Hier ist es notwendig zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern zu unterscheiden.

Jedoch kann diese Lizenz auch beantragt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in der Immobilie hat, die er zu vermieten wünscht.

 

 

IMMOBILIEN

Gegebenenfalls wird zwischen der Vermietung von Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern (wie Apartmenthäuser) unterschieden. Dementsprechend wird in einigen Gegenden nur die Vermietung von Einfamilienhäusern erlaubt. Bei der Vermietung von Wohnungen (Mehrfamilienhäusern) muss stehts die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft vorliegen.

 

 

 

ZONENEINTEILUNG

 

ZONE 1: GEFÄHRDETE TOURISTISCHE KÜSTENZONEN

PALMANOVA, MAGALLUF, SANTA PONSA, PAGUERA, BELLAVISTA, CALA BLAVA, SON VERI NOU.

 

**IN EL ARENAL DE LLUCMAJOR IST DIE FERIENVERMIETUNG NUR IN EINFAMILIENHÄUSERN ERLAUBT.

 

60 Tage

In Einfamilienhäusern und Wohnungen, die sich in diesen Gebieten befinden, wird die Vermietung von Ferienimmobilien nur an 60 Tagen im Jahr gestattet. Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Eigentümer, der diese Tätigkeit ausüben möchte, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Immobilie haben muss, welche er zu vermieten wünscht. Des Weiteren muss bei Vermietungen von Wohnungen die entsprechende Genehmigung der Eigentümergemeinschaft vorliegen.

 

 

 

ZONE 2: Rest DER TOURISTISCHEN KÜSTENZONEN 

Der Inhalt der ZONE 2 ist durch Ausschluss der ZONE 1 definiert und beinhaltet, u.a.: SANT ELM, COSTA D´EN BLANES, PORTALS NOUS, ILLETAS, CALA VINYES, PUERTO DE ANDRATX, CAMP DE MAR, EL TORO, COSTA DE LA CALMA, PORTALS VELLS, SA TORRE, BAHÍA GRANDE, EL DORADO, BAHÍA AZUL, CALA PI, VALLGORNERA, S´ESTANYOL, SES COVETES, LA RÁPITA, COLONIA DE SANT JORDI, CALA SANTANYÍ, CALA LLOMBARDS, CALA FIGUERA, CALA MONDRAGÓ, PORTOPETRO, CALA D´OR, CALA FERRERA, CALA MARÇAL, PORTOCOLOM, CALA MURADA, ES DOMINGOS, CALAS DE MALLORCA, S´ESTANY D´ES MAS, CALA MENDIA, CALA ANGUILA, S´ILLOT, PORTO CRISTO, SA COMA, CALA MILLOR, CALA BONA, PORT VELL, COSTA DELS PINS, CANYAMEL, FONT DE SA CALA, CALA RATJADA, CALA MESQUIDA, BETLEM, COLONIA DE SANT PERE, SON SERRA DE MARINA, CAN PICAFORT, PUERTO DE ALCUDIA, PUERTO DE POLLENSA, BONAIRE, ES BARCARÉS, FORMENTOR, CALA SANT VICENÇ… 

 

**aN DER PLAYA DE mURO, DIE IN DIESER KATEGORIE WAR, IST DIE FERIENVERMIETUNG IN MEHRFAMILIENHÄUSERN VERBOTEN.

 

***  pueRTO DE SOLLER BLEIBT IN DIESER KATEGORIE, ABER ES WIRD HERVORGEHOBEN, DASS DIE FERIENVERMIETUNG IM HISTORISCHEN ZENTRUM AUF 60 TAGE MIT GEWÖHNLICHEM AUFENTHALTSORT BESCHRÄNKT IST.

 

60 Tage

In Einfamilienhäusern und Wohnungen, die sich in diesen Gebieten befinden, kann die Lizenz zur Vermietung von Ferienimmobilien für 60 Tagen im Jahr beantragt werden, soweit der Eigentümer, der diese Tätigkeit ausüben möchte, seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Immobilie hat, die er zu vermieten wünscht. Bei Vermietungen von Wohnungen muss die entsprechende Genehmigung der Eigentümergemeinschaft vorliegen.

 

365 Tage

Alternativ kann eine Lizenz zur Vermietung von Ferienimmobilien für bis zu 365 Tage/Jahr für Einfamilienhäusern und Wohnungen beantragt werden. Bei der Vermietung von Wohnungen ist immer eine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft erforderlich.

 

 

ZONE 3: GEFÄHRDETE ORTSKERNE IM INSELINNEREN MIT STÄRKEREM TOURISTISCHEM AUFKOMMEN

ALCUDIA, BANYALBUFAR, PORT DES CANONGE, ORIENT, ULLARÓ, DEIÁ, LLUCALCARI, SA CALA, S´EMPELTADA, ESTELLENCS, FORNALUTX, MARRATXINET, POLLENÇA, ES VILÁ, LA FONT, SANTANYÍ, SES SALINES, SOLLER, BINIARAIX, L´HORTA, VALLDEMOSA, ES PORT DE VALLDEMOSSA, S´ARXIDUC UND SON FERRANDELL.

 

60 Tage

In Einfamilienhäusern und Wohnungen, die sich in diesen Gebieten befinden, wird die Vermietung von Ferienimmobilien nur an 60 Tagen im Jahr gestattet. Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Eigentümer, der diese Tätigkeit ausüben möchte, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Immobilie haben muss, welche er zu vermieten wünscht. Des Weiteren muss bei Vermietungen von Wohnungen die entsprechende Genehmigung der Eigentümergemeinschaft vorliegen.

 

 

ZONE 4: REST DER NICHT GEFÄHRDETEN ORTSKERNE IM INSELINNEREN 

Der Inhalt der ZONE 4 ist durch Ausschluss der ZONE 3 definiert und beinhaltet, u.a.: FELANITX, LLUCMAJOR, S´ARRACÓ, ANDRATX, CAPDELLÁ, CALVIÁ, GALILEA, SON SERRALTA,  PUIGPUNYENT, ESPORLES, BUNYOLA, PALMANYOLA, SA COMA, SANTA MARÍA, SA CABANA, PONT D´INCA, PLA DE NA TESA, PORTOL, CONSELL, BINISSALEM, BINIAMAR, LLOSETA, MANCOR, SELVA, INCA, CAIMARI, SA POBLA, ALARÓ, LLUC, BÚGER, SENCELLES, SANTA EUGENIA, COSTITX, LLORET, PINA, ALGAIDA, MONTUIRI, MANACOR, SANT LLORENÇ, SON SERVERA, ARTÀ, CAPDEPERA, SANTA MARGALIDA, PETRA, VILAFRANCA, SANT JOAN...

 

** IN KATEGORIE 3 STREICHT MAN FOLGENDE ORTE UM IN KATEGORIE 4 ÜBERZUGEHEN: S'ESGLEIETA, RUBERTS, ES CARRITXÓ, SES COVES, ARIANY, ES LLOMBARDS UND RANDA, DIE TOURISTISCH 365 TAGE IN EINFAMILIENHÄUSERN UND MEHRFAMILIENHÄUSERN VERMIETET WERDEN KÖNNEN.

 

** MARRATXI IST NUR IN DER MODALITÄT DER 60 TAGE BESCHRÄNKT, WENN ES SICH UM EINE WOHNUNG HANDELT. EINFAMILIENHÄUSER KÖNNEN 365 TAGE TOURISTISCH VERMIETET WERDEN.

 

**IN MURO IST DIE FERIENVERMIETUNG NUR IN EINFAMILIENHÄUSERN ERLAUBT.

 

60 Tage

In Einfamilienhäusern und Wohnungen, die sich in diesen Gebieten befinden, kann die Lizenz zur Vermietung von Ferienimmobilien für 60 Tagen im Jahr beantragt werden, soweit der Eigentümer, der diese Tätigkeit ausüben möchte, seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Immobilie hat, die er zu vermieten wünscht. Bei Vermietungen von Wohnungen muss die entsprechende Genehmigung der Eigentümergemeinschaft vorliegen.

 

365 Tage

Alternativ kann eine Lizenz zur Vermietung von Ferienimmobilien für bis zu 365 Tage/Jahr für Einfamilienhäusern und Wohnungen beantragt werden. Bei der Vermietung von Wohnungen ist immer eine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft erforderlich.

 

 

ZONE 5: GESCHÜTZTER LÄNDLICHER BODEN

Hierbei handelt es sich um Naturgebiete mit hohem Schutzinteresse (AANP), Naturschutzgebiete (ANEI), ländliche Gebiete von landschaftlichem Interesse (ARIP), Risikopräventionsgebieten (APR) und Schutzgebiete (APT).

 

In diesen Gebieten ist die Vermietung von Ferienimmobilien nach dem Tourismusgeset der Balearen untersagt.

 

 

ZONE 6: GEWÖHNLICHER LÄNDLICHER BODEN

ZONE 6 ist durch Ausschluss der vorangegangenen Zone definiert.

 

60 Tage

In Einfamilienhäusern und Wohnungen, die sich in diesen Gebieten befinden, wird die Vermietung von Ferienimmobilien an 60 Tagen im Jahr gestattet. Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Eigentümer, der diese Tätigkeit ausüben möchte, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Immobilie haben muss, welche er zu vermieten wünscht. Des Weiteren muss bei Vermietungen von Wohnungen die entsprechende Genehmigung der Eigentümergemeinschaft vorliegen.

 

365 Tage in Einfamilienhäusern

Alternativ können touristische Aufenthalte wärhend des ganzen Jahres NUR IN EINFAMILIENHÄUSERN vermarktet werden.

 

 

ZONE 7: AUSGESCHLOSSENE GEBIETE

Industriegebiete und ein Flughafen-Dienstgelände in der Nähe des Flughafens SON SANT JOAN.

 

** SES CASETES DES CAPELLANS WIRD HIER HINZUGEFÜGT, DIE FERIENVERMIETUNG IST IN DIESEM ORT IN JEGLICHEN DER TYPOLOGIEN DER WOHNRÄUME VERBOTEN.

                 

Vermerk: In Bezug auf die Zonen 1, 2, 3, 4 und 6 ist derzeit unklar, ob die 60-Tagesfrist sich über das ganze Jahr verteilen kann, oder ob die Vermietung von 60 Tagen in einer kontinuierlichen Zeitspanne stattfinden muss.

 

 

TABELLARISCHE ZUSAMMENFASSUNG:

 

 

Zone

Touristische Aufenthalte in Immobilien
60 Tage

Touristische Aufenthalte in EINFAMILIENHÄUSERN, 365 Tage

Touristische Aufenthalte in MEHRFAMILIENHÄUSERN,
365 Tage

1

JA

NEIN

NEIN

2

JA

JA

JA

3

JA

NEIN

NEIN

4

JA

JA

JA

5

NEIN

NEIN

NEIN

6

JA

JA

NEIN

7

NEIN

NEIN

NEIN

 

WIR WERDEN SIE ÜBER ALLE NEUIGKEITEN WEITERHIN INFORMIEREN.

BEI FRAGEN STEHEN WIR STETS ZU IHRER VOLLSTEN VERFÜGUNG.

 

 

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