Die Balearenregierung hat am vergangenen 7. April 2017 die Genehmigung zu den Änderungen des Gesetzentwurfs des touristischen Gesetzes 8/2012 der Balearen, bezüglich der Vermarktung von touristischen Aufenthalten in Häusern, durchgesetzt. Der Gesetzesentwurf wird an das Parlament der Balearen weitergeleitet, wo die Abwicklung mit Dringlichkeit beantragt wurde, so dass die Verordnung vor Beginn der Hochsaison in Kraft treten kann.
Der Gesetzesentwurf geht im Wesentlichen zwei Fragen an: einerseits, die Regelung der Vermarktung von touristischen Aufenthalten in Häusern (die so genannte touristische Vermietung) und andererseits, die Einrichtung einer Obergrenze von touristischen Plätzen.
Die wichtigsten Neuerungen, die dieses Projekt in Bezug auf die bisherige Regelung einführt, sind wie folgt:
- Es ist beabsichtigt, eine maximale Obergrenze an touristischen Plätzen zu etablieren, die durch die bestehenden gesetzlich festgelegten Plätze bestimmt wird, sowie die integrierterten in der Börse für tourisitsche Plätze, über die die touristischen Verwaltungen verfügen.
- Diese Obergrenze kann in allen Fällen durch die Interventionspläne in touristischen Gebieten (PIAT) und gegebenenfalls durch die Inselgebietspläne (PTI) geändert werden. Diese Instrumente können auch die Existenz von zwei Börsen für touristische Plätze bestimmen: eine für Beherbergungsbetriebe und die anderen für touristische Aufenthalte in den Häusern.
- Es wird eine „Zoneneinteilung“ eingeführt. Es dürfen nur touristische Aufenthalte in Häusern in den dafür geeignet erklärten Gebieten vermarktet werden.
- Die Inselräte oder gegebenenfalls die Stadtverwaltung von Palma, nach Zustimmung des Plenums, bestimmen die geeigneten Zonen und unterscheiden Gebäudearten. Diese Vereinbarung muss innerhalb von 8 Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassen werden.
- Wenn innerhalb von 8 Monaten die oben genannte Vereinbarung nicht angenommen wird, können keine neuen touristischen Lizenzen in den jeweiligen Zonen beantragt werden, während diese nicht angenommen wird.
- Die Inselräte oder die Stadtverwaltung von Palma können die Vermarktung von touristischen Aufenthalte in Häusern in der gesamten Gemeinde oder in Teilen der Gemeinde verbieten, sei es in Bezug auf alle Gebäudetypen oder einige von ihnen.
- Es können nur touristische Aufenthalte in Häusern in den von den Inselräten oder der Stadtverwaltung von Palma ausdrücklich erklärten Gebieten vermarktet werden.
- Ein Verwaltungszertifikat, das bescheinigt, dass das Haus in einem geeigneten Gebiet liegt, ist notwendig.
- Häuser, bei denen ein schwerer oder sehr schwerer städtebaulicher Gesetzesverstoss vorliegt, dürfen nicht vermarktet werden.
- Häuser, die in ländlichem, geschützen Raum liegen dürfen nicht vermarktet werden, es sei denn, PIAT oder PTI jeden Inselrates, etablieren eine andere Verordnung.
- Häuser, die öffentlichem Schutz oder geschätztem Wert unterliegen, dürfen nicht vermarktet werden.
- Für die Vermarktung von Häusern, wird ein Mindestalter der Häuser von 5 Jahren vorausgesetzt, dass durch die Vorlage der Neubauerklärung, Lizenz zum Erstbezug oder Gemeindezertifikat, das zu diesem Zweck ausgestellt wird, bescheinigt werden muss. Darüber hinaus muss die Nutzung dafür private Nutzung gewesen sein.
- Die touristischen Verwaltungen müssen die Registrierung von Unternehmen, Aktivitäten und touristischen Einrichtungen den Steuerverwaltungen, Stadtverwaltungen und Grundbuchämtern mitteilen.
- Es können keine Anträge für touristische Lizenzen für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern eingereicht werden, wenn es die Verfassung oder die Statute verbieten.
- Wenn die Verfassung oder die Statute der Eigentümergemeinschaft die touristische Vermietung nicht verbieten oder diese nicht vorliegt, so ist für die Vermarktung eine Zustimmung des Eigentümerrates, die mit einer Mehrheit angenommen werden muss, erforderlich. Diese Vereinbarung muss im Grundbuch eingetragen werden.
- Die touristischen Lizenzen für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern haben eine Laufzeit von 5 Jahren, die verlängert werden kann.
- Die Mieter müssen ausdrücklich und schriftlich über die Bestimmungen der Hausgemeinschaft, sowie über die entsprechende Nutzung von Dienstleistungen und Gemeinschaftselemente informiert werden. Im Falle von Mehrfamilienhäusern müssen die Mieter den Erhalt dieser Information unterschreiben .
- Es dürfen nur Häuser tourisitsch vermietet werden, die über eine Wohnbarkeitsbescheinigung oder analogen Titel verfügen.
- Die Anzahl der zu vermarkteten Plätze muss auf der Wonbarkeitsbescheinigung vermerkt sein.
- Es dürfen nur Häuser vermietet werden, die mindestens über ein Badezimmer für je 4 Plätze verfügen.
- Die Formalisierung von Verträgen für einzelne Zimmer ist nicht erlaubt.
- Der Nachweis eines Energieeffizienzzertifikats ist zwingend notwendig, mit einer Mindestqualifikation von F oder D, je nach Alter des Hauses.
- Alle touristischen Häuser verfügen über einen Zeitraum von 5 Jahren, um das erforderliche Energieeffizienzzertifikat zu erhalten.
- Die Häuser, die touristisch vermarktet werden, müssen über individuelle Zulieferungszähler verfügen (Strom, Wasser, Gas).
- Die Vermarkter von touristischen Aufenthalten müssen der Polizei die personbezogenen Information der Mieter mitteilen.
- Es werden Geldstrafen von zwischen 20.001 und 40.000 € für Werbung, Vertragnahmen oder Vermarktung von touristischen Aufenthalten in Häusern verhängt, die nicht die entsprechende Erklärung für den Beginn der touristischen Aktivität (DRIAT) eingereicht haben. Darüber hinaus kann eine vorübergehende Aussetzung der Tätigkeit des Unternehmens oder Ausübens oder vorübergehender Schließung der Einrichtung verodrnet werden.
- Für den Fall von Werbung für touristische Aufenthalte ohne Lizenz, wird sowohl der Besitzer des Mediums, sowiedie Person, die die Werbung geschaltet hat, verantwortlich gemacht.
Die themenbezogenen Unterlagen für touristische Unterkünfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgewickelt werden, werden anhand der geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung geregelt.