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ANFORDERUNGEN FÜR DIE SCHLIESSUNG EINER PRIVATEN TERRASSE IN EINEM MEHRFAMILIENHAUS

Bis zur Inkraftsetzung der Reform des spanischen Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), durch das Gesetz 8/2013, welches am 27. Juni 2013 verabschiedet wurde, mussten folgende Bedingungen bei der Schließung einer privaten Terrasse in einem Mehrfamilienhaus erfüllt werden: einstimmiger Beschluss aller Nachbarn der Eigentümergemeinschaft, da man hierbei von einer Änderung des Gründungstitels der Gemeinschaft ausging und jegliche Änderung dieses Dokumentes erfordert Einstimmigkeit. Es handelte sich daher um eine übermäßig strikte Regelung, speziell im Hinblick auf die erforderliche Einstimmigkeit.

Nach der genannten Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) durch das Gesetz 8/2013, ist nun die Regelung in Bezug auf die Einstimmigkeit in diesen konkreten Fällen, in denen private Terrassen in Mehrfamilienhäusern geschlossen werden, gelockert worden. Es sind nun 3/5 der Stimmen der Eigentümer notwendig. Diese müssen allerdings ebenfalls 3/5 der gesamten Anteile repräsentieren.

Nichts desto trotz, ist diese Mehrheit auf der Eigentümerversammlung nicht die einzige Anforderung, um eine private Terrasse zu schließen. Der Artikel 10.3.b) des Wohnungseigentumsgesetzes legt deutlich dar, dass hierzu ebenfalls vorab eine behördliche Genehmigung notwendig ist, d.h. vor Abstimmung auf der Eigentümerversammlung ist es notwendig, dass die Gemeinde (oder eine andere zuständige Behörde) an dem Ort, in welchem sich das Mehrfamilienhaus befindet, die hierzu erforderliche Lizenz oder Genehmigung ausgestellt hat.  

So wird gemäß dem genannten Artikel ebenfalls verlangt, wenn dies zutrifft, dass das Einverständnis der durch die Arbeiten beeinträchtigten Eigentümer vorliegen muss. Diese müssen darlegen und belegen welche Beeinträchtigung sie durch die Schließung der Terrasse erleiden.

Ein wichtiger Punkt ist die Tatsache, dass die Eigentümergemeinschaft befugt ist sich hinsichtlich der Form in der die Schliessungsarbeiten an der Terrasse durchgeführt werden zu äußern und in dem Fall, dass hierbei ein Konflikt mit dem Antragsteller / Eigentümer entsteht, kann beantragt werden, dass ein technischer Fachmann ein Urteil diesbezüglich fällt.

 

Der Eigentümer, der seine Terrasse schließen möchte und über eine Genehmigung der Behörde verfügt, sowie die erforderliche 3/5 Mehrheit der Eigentümergemeinschaft, übernimmt sämtliche Kosten, die bei der besagten Schließung anfallen, sowie ggfs. eine Entschädigungszahlung für die Unannehmlichkeiten, die hierdurch anderen Personen entstehen und diese ebenfalls belegen können. Auf der Eigentümerversammlung wird darüber abgestimmt wer den technischen Bericht beantragen kann im Falle von Auseinandersetzungen zwischen dem Begünstigten und dem Betroffenen / Geschädigten.

In dem Fall, dass wir die Schließung unserer privaten Terrasse vornehmen ohne eine behördliche Genehmigung und die Unterstützung der 3/5 Mehrheit der Eigentümergemeinschaft, die gleichzeitig 3/5 des Eigentumanteils entsprechen müssen, laufen wir in doppelter Hinsicht Gefahr:

  1. Dass ein Sanktions- bzw. Abrissverfahren seitens der Gemeinde oder der zuständigen Behörde in Gang gesetzt wird, da die Schließung ohne eine entsprechende Genehmigung oder Lizenz erfolgt ist.
  2. Dass die Eigentümergemeinschaft uns gerichtlich verklagt, um zu erreichen, dass die Schließung zurückgebaut und die Terrasse wieder in den alten Zustand gebracht wird. Selbstverständlich müssten wir für die hierbei entstehenden Kosten aufkommen, sowie für evtl. auftretenden Entschädigungszahlungen an die Eigentümergemeinschaft sowie an jegliche Nachbarn.

 

Feliu Martorell
Illeslex

 

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